- geldwerte Vorteile
- geldwerte Vorteile,nicht in Geld bestehende Leistungen, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 EStG bezieht und denen Geldwert beigemessen wird. Sie zählen steuerlich wie Geldbezüge zu den Einnahmen (§ 8 EStG) und kommen v. a. bei nichtselbstständiger Arbeit in Betracht: Zu den geldwerten Vorteilen gehören bei Arbeitnehmern insbesondere die vom Arbeitgeber überlassene Wohnung, Kost, Waren und Dienstleistungen (Sachbezüge), aber auch Forderungen und Rechte (Nutzungsvorteile). Soweit nicht in der jährlich erlassenen Sachbezugs-VO amtliche Werte festgestellt werden (z. B. für Kantinenmahlzeiten), sind geldwerte Vorteile mit dem am Abgabeort üblichen Endpreis zu bewerten, wobei im Geschäftsverkehr mögliche Preisnachlässe zu berücksichtigen sind; Sachbezüge, bei denen der geldwerte Vorteil (nach Anrechnung etwaiger vom Steuerpflichtigen gezahlter Entgelte) insgesamt 50 DM im Monat nicht überschreitet, bleiben außer Ansatz (Freigrenze, seit 1996). Für die unentgeltliche Überlassung eines betrieblichen Kfz zur privaten Nutzung bestehen Sonderregelungen. Auch die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Waren und Dienstleistungen, die im Unternehmen des Arbeitgebers hergestellt, vertrieben oder erbracht werden (Belegschaftsrabatte, z. B. so genannte Jahreswagen in der Automobilindustrie oder zinsverbilligte Mitarbeiterdarlehen der Kreditinstitute), zählt beim Arbeitnehmer zu den geldwerten Vorteilen, ist aber steuerfrei, sofern der geldwerte Vorteil (die Differenz zwischen dem um einen Preisabschlag von 4 % geminderten Endpreis und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelt) insgesamt 1 224 im Jahr nicht überschreitet. Sachleistungen, die der Arbeitgeber überwiegend im betrieblichen Interesse (Schaffung eines günstigen Betriebsklimas, Bindung der Mitarbeiter an den Betrieb) tätigt, gelten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes als nicht steuerbare Annehmlichkeiten (z. B. Bereitstellung firmeneigener Sportstätten, Zuwendungen im Rahmen üblicher Betriebsveranstaltungen).Werden von einem Unternehmen seinen Kunden bei wiederholter persönlicher Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistungen im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen unentgeltlich Sachprämien gewährt (Bonusprogramme, z. B. Vielfliegerprämien von Fluggesellschaften) und können diese Sachprämien privat verwendet werden, so zählen sie beim Empfänger zu den steuerpflichtigen Einnahmen, soweit ihr Wert 1 224 im Jahr überschreitet (§ 3 Nummer 38 EStG).
Universal-Lexikon. 2012.